Sicherheitsbestimmungen

Sicherheitsbestimmungen für den Allerheiligenmarkt in Sassenberg

Stand: 02.08.2011

Auf Grund einer Ordnungsverfügung der Stadt Sassenberg für den Allerheiligenmarkt müssen von den Standbetreibern folgende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Zugänge, Feuerwehrzufahrten. Aufstellflächen, Bewegungsflächen (z.B. Zufahrt EDEKA Kemper Markt, Gartenstr., Sparkasse, K+K Märkte) müssen im gesamten Veranstaltungsbereich gekennzeichnet und ständig freigehalten werden (gem. DIN 14090 „Flächen der Feuerwehr“).

Stände, Buden, Zelte oder dergleichen, sowie deren Anbauten und ständigen Einrichtungen (Tische und Bänke) dürfen diese Flächen nur so weit belegen, dass eine möglichst gradlinige 3,50 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr verbleibt. Als Anbauten gelten auch aufklappbare Vordächer oder ähnliches.

Stände, Zelte und Buden oder dergleichen, von denen eine erhöhte Brandgefährdung ausgeht (z.B. Gastronomiebuden), sind von bestehenden baulichen Anlagen und Gebäuden in ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m anzuordnen.

Die Abstandsfläche darf nicht überdacht oder als Lagerfläche genutzt werden.

In allen anderen Fällen muss ein erforderlicher Sicherheitsabstand von mind. 2 m eingehalten werden, um der Feuerwehr eine Entwicklungsfläche (für z.B. ein in Stellung bringen von Leitern zum darstellen des 2. Rettungsweges aus Gebäuden) zu bieten.

Einrichtungen für die Feuerwehr zur Löschwasserentnahme und -einspeisung (z.B. Über- oder Unterflurhydranten), sowie Verteiler- und Schaltanlagen der Energie- und Wasserversorgung sind einschließlich ihrer Kennzeichnungen von Aufbauten oder Lagerungen im Umkreis von 1,00 m freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein.

Die Entnahmestellen sind mit roter Farbe gekennzeichnet. Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen im Bereich von Rettungswegen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichem sichtbar abzudecken.

Packmaterial, Kartonagen und Papier dürfen außerhalb der Stände und Buden nicht gelagert werden.

Elektroinstallationen, Elektrogeräte und sonstige elektrisch betriebene Einrichtungen müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis einer Elektrofachkraft ist der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

Elektrische Geräte und Katalythöfen sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Die vorgeschrieben Sicherheitsabstände der Hersteller sind einzuhalten.

Die Verwendung von gasbetriebenen Heizstrahlern / Gasflaschenaufsatzgeräte ist nicht gestattet.

An Gastronomiebuden/-stände, Zelte beim Betrieb von Fritteusen usw. ist zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mind. ein Feuerlöscher für die Brandklasse A und F in betriebsbereitem und nach TPrüfVO geprüften Zustand sichtbar und zugänglich vorzuhalten (ggf. sind Hinweisschilder nach BGV A8 anzubringen). An Ständen, Buden oder dergleichen (gewerbliche) ist mindestens ein Feuerlöscher der Brandklasse A vorzuhalten.

Weitere Feuerlöscher können verlangt werden.

Die Anforderungen für tragbare Feuerlöscher sind in der Europäischen Norm EN 3 geregelt.

Druckgasflaschen/Flüssiggas in Ständen, Zelten und Buden, oder dergleichen:

Nach TRG 280 (Technische Regeln Druckgase) ist die Verwendung von Flüssiggasanlagen in Veranstaltungsräumen, in Räumen unter Erdgleiche, Treppenräumen, Fluren, Durchgängen und Durchfahrten unzulässig.

Flüssiggasflaschen sind im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde in allseits geschlossenen und gekennzeichneten Blechschränken mit Bodenbelüftung unterzubringen.Die Blechschränke sind grundsätzlich im Freien, frei zugänglich und gut sichtbar aufzustellen.

Schläuche und Leitungen der Flüssiggasanlage sind so zu verlegen, dass sie zugentlastet und gegen mechanische Belastungen geschützt sind.

Die maximal zulässige Flüssiggasmenge für Grill und Bratzwecke beträgt für den direkten Gebrauch pro Stand max. 2 x 33 kg Standardflasche.

Die gültige Prüfbescheinigung über die gesamte Gasanlage ist am Betriebsort aufzubewahren.

Im Einzelfall kann von der Genehmigungsbehörde vor Inbetriebnahme eine Sachkundigenprüfung angeordnet werden

Grundsätzliche Anforderungen für Heizzwecke: Für Heizzwecke innerhalb von Ständen, Zelten und Buden oder dergleichen darf maximal 1 x 11 kg Standardflasche Flüssiggas aufgestellt werden.

Grundsätzliche Anforderungen für die Lagerung von Flüssiggasflaschen:

Eine Lagerung von gefüllten Flüssiggasflaschen in Ständen, Zelten und Buden oder dergleichen sowie in deren Umfeld ist grundsätzlich nicht zulässig. Es sind ausschließlich Flaschen für den direkten Gebrauch zugelassen.Es sind ausschließlich Flaschen für den direkten Gebrauch zugelassen. Ggf. sind Flaschendepots anzulegen.

Feuerstätten

Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können.

Die vorgeschrieben Sicherheitsabstände der Hersteller sind einzuhalten.

Der erforderliche Sicherheitsabstand kann nur dann reduziert werden, wenn dauerhaft Abschirmungen und Unterlagen (Wärmedämmungen) aus nicht brennbaren Materialien (A nach DIN 4102) verwendet werden. (z.B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten usw.).

Fußböden aus brennbaren Baustoffen unter den Feuerstätten sind durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen.

Wir bitten Sie, die o.a. Sicherheitsbestimmungen genau zu beachten. Die Einhaltung der Bestimmungen wird kontrolliert.

Die Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen kann zur Schließung oder Stilllegung des betreffenden Verkaufsstands führen.